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Eine kurze Erläuterung der umgangssprachlich unter den Begriffen

  • Theresianischer Kataster
  • Josephinischer Kataster
  • Franziszeischer Kataster

bekannten Steuerkataster. Die Kataster sind nicht zu verwechseln mit den drei topographischen Landesaufnahmen (Landesvermessungen), die militärischen Zwecken dienten:

  • 1764 - 1787 Josephinische Landesaufnahme
  • 1806 - 1869 Franziszeische Landesaufnahme
  • 1869 - 1887 Franzisco-Josephinische Landesaufnahme

Zu den Karten gehören in Textform auch „Länderbeschreibungen“.

Theresianische Steuerrektifikation

Das Patent v. 5.9.1747 ordnete die dauerhafte Trennung von Rustikalland (von Bauern bewirtschaftet) und Dominikalland ( von der Herrschaft bewirtschaftet) an.

Mit dem Patent vom 26. Juli 1748 verkündetet Maria Theresia dann eine Steuerrektifikation (Rektifikation = Berichtung), die eine Steuer von 1% für Dominikalland und 2% für Rustikalland auf den ermittelten Wert vorsah.

Hintergrund der Theresianischen Steuerrektifikation war der Versuch einer gerechteren Aufteilung der Steuerpflicht auf Dominikalland und Rustikalland. Die Grundherren waren zwar zur Steuerzahlung an den Landesfürsten verpflichtet, wälzten die Steuer jedoch in der Regel auf die untertänigen Bauern ab.

Die Steuerrektifikation trat in den meisten Kronländer 1758 in Kraft, Ausnahme bildete die Gefürstete Grafschaft Tirol mit den Hochstiften Trient und Brixen. Hier wurde ein eigenes Steuersystem eingeführt, das Peräquationssystem, das bis 1882 in Kraft blieb.

In der Regel wurde bei der Theresianischen Steuerrektifikation keine Katastralvermessung und Mappierung durchgeführt. Die Ergebnisse der Rektifikationen sind in sogenannten Fassionen festgehalten (Subrepartitionstabellen und Rektifikationsurbare).

Hintergrundinformationen:

Die Theresianische Dominikal- und Rustikalfassion in Niederösterreich 1748-1756

Josephinisches Grundsteuer-Regulierungspatent

Das Patent vom 20.4.1784 beabsichtigte für Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz und Gradisca die Einführung eines einheitlichen Steuersystems auf der Grundlage des realen Ertrages ohne Ansehen der sozialen Stellung des Grundeigentümers. Mit Patent v. 10.2.1786 wurde Ungarn einbezogen. Ausgenommen blieben Tirol, Vorarlberg, die Bukowina und das Fürstentum Salzburg (noch nicht habsburgerisch).

Die Grundsteuerregulierung wurde zwischen 1785-1789 durchgeführt - wieder ohne allgemeine Katastralvermessung - und trat am 1.11.1789 in Kraft und wurde bereits am 1.5.1790 durch Leopold II., Bruder und Nachfolger von Joseph II., auf Druck der Großgrundbesitzer wieder aufgehoben. Mit einigen Abänderungen trat das frühere Steuersystem wieder in Kraft.

Der Josephinische Kataster wurde jedoch am 1.11.1820 für Österreich unter der Enns, Österreich ob der Enns (einschließlich Salzburg), Steiermark (bereits am 1.11.1818), Kärnten (nur Klagenfurter Kreis), Mähren, Schlesien und Galizien als sogenanntes „allgemeines Grundsteuerprovisorium“ wieder eingeführt und behielt seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des „Stabilen Katasters“ (siehe Franzisizeischer Kataster). Auch in Ungarn führte man dieses Provisorium wieder ein.

Franziszeischer Kataster

Am 23.12.1817 wurde durch kaiserliches Grundsteuerpatent die Vermessung aller Grundstücke angeordnet. Geltungsgebiet: Österreich unter der Enns, Österreich ob der Enns mit Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Küstenland, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien mit Bukowina, Lombardei Venetien, Dalmatien, Tirol und Vorarlberg. Keine Geltung besaß er im Königreich Ungarn, im Großfürstentum Siebenbürgen, in der Militärgrenze und in jenen Teilen der Lombardei, wo der Mailänder Kataster gültig war.

Der "Stabile Kataster" stellte eine konstante Steuerbemessungsgrundlage dar, unabhängig davon, ob durch erhöhten Aufwand ein höherer Ertrag aus Grund und Boden erwirtschaftet werden konnte. Der Fleiß des Besitzers sollte nicht bestraft werden.

Ausführliche Informationen zum Stabilen Kataster und den im Laufe der Zeit erfolgten Änderungen in Führung und Bezeichnungen finden Sie hier:

Zeichenerklärung für die Urmappe

Die Katastralvermessung begann 1817 in Niederösterreich und im Küstenland und endete in Tirol im Jahr 1861.

In Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, der Vojvodina und im Temescher Banat wurde der Stabile Kataster erst durch die Patente vom 20. und 31. Oktober 1849 angeordnet.

Inkrafttreten des Stabilen Katasters (Grundsteuerrepartition):

  • 1834 - Österreich unter der Enns
  • 1843 – Kärnten, Krain, Istrien
  • 1844 – Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark
  • 1851 – Mähren
  • 1852 – Schlesien, Dalmatien, Krakau
  • 1852-1860 – Böhmen

In Tirol, Vorarlberg, Galizien und der Bukowina trat er vorerst nicht in Kraft.

Grundlage der Besteuerung waren die Preise des „Normaljahres 1824“. Durch die große Zeitspanne zwischen Beginn der Aufnahmen und Inkrafttreten des Katasters und der mangelhaften Fortschreibung der Kataster (insbesonders durch überholte Zuschreibungen zu den einzelnen Kulturgattungen) ergaben sich große Differenzen zwischen der Steuergrundlage und dem realen Reinertrag. Daher wurde mit Gesetz vom 24.5.1869 eine neue Erhebung der Besteuerungsgrundlagen angeordnet, die auch etliche Neuvermessungen ganzer Katastralgemeinden nach sich zog. Die Grundsteuer-Neuregelung wurde 1882 abgeschlossen.

Die Originalmappen des Franziszeischen Katasters werden auch als „Urmappen“ bezeichnet. Es sind handkolorierte Originalzeichenblätter.

 

Zusammengestellt von Renate Fennes

Hinweise, Ergänzungen und Korrekturen sind stets willkommen.

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